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KSK 2018 24

Staatsanwaltschaft Graubünden

Graubünden · 2018-09-04 · Deutsch GR
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Verteilungsplan | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. September 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 24

05. September 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, gegen die Verteilungsliste des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 29. März 2018, im Konkursverfahren gegen die Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Verteilungsplan,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 06. April 2018 samt mitgereich- ten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20. April 2018 samt mitgereichten Verfahrens- akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass über die Y._____ am 24. März 2017 der Konkurs eröffnet wurde, welcher vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair (im Folgenden Konkursamt) im summarischen Verfahren durchgeführt wird, – dass die X._____ am 27. März 2017 eine Forderung von Fr. 605'321.60 zu- züglich Zins anmeldete, welche vom Konkursamt in der Folge im Betrag von Fr. 605'054.40 als grundpfandgesicherte Forderung zugelassen wurde, – dass das zur Konkursmasse gehörende Gast- und Kulturhaus in O.1_____ am

31. Januar 2018 für den Betrag von Fr. 622'668.-- (einschliesslich Zubehör) versteigert wurde, – dass die Eidgenössische Steuerverwaltung am 01. März 2018 gegenüber der Konkursmasse eine Korrektur der Mehrwertsteuer über Fr. 73'172.-- geltend machte und dies mit einer Nutzungsänderung infolge Verkauf der Liegenschaft ohne Option (Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch) begründete, – dass das Konkursamt am 29. März 2018 die Abrechnung und den Vertei- lungsplan erstellte, wobei es die genannte Mehrwertsteuer-Forderung als Verwertungskosten zuliess, was bei der Verteilung des Erlöses zu einem Ver- lust der X._____ von Fr. 77'188.95 führte, – dass die X._____ dagegen am 06. April 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde einreichte mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei aufzuheben und zur Korrektur an das Konkursamt zurückzuweisen; das Konkursamt sei anzuweisen, die Verteilungsliste getreu dem rechtskräftigen Kollokations- plan/Lastenverzeichnis zu erstellen, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, der rechtskräftige Kol- lokationsplan bilde die Grundlage der Verteilung; das Konkursamt habe die Begründetheit der Mehrwertsteuer-Forderung nur mangelhaft geprüft, – dass das Konkursamt am 20. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde an- trug und darauf hinwies, dass es wie üblich nach der Versteigung die Mehr- wertsteuer geprüft habe,

Seite 3 — 5 – dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liess, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass der von der X._____ geltend gemachte Grundsatz, der rechtskräftige Kollokationsplan bilde die Grundlage der Verteilung nicht uneingeschränkt gilt, und namentlich bei der Verteilung vorab die Verwertungskosten gedeckt wer- den (Art. 262 SchKG), worauf in den Steigerungsbedingungen (Ziff. 18) auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, – dass gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 89 Abs. 6 Mehrwertsteu- ergesetz) und der Praxis des Bundesgerichts die im Zusammenhang mit der Verwertung des Grundstücks entstehenden Mehrwertsteuern zu den Verwer- tungskosten gehören (BGE 129 III 200; Thomas Bauer, in Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, ad N 14b zu Art. 262 SchKG unter Hinweis auf BGer 5A_318/2011, E. 3.2), – dass im vorliegenden Fall die fragliche Verfügung der Eidgenössischen Steu- erverwaltung offensichtlich längst rechtskräftig ist, – dass unter den gegebenen Umständen aber nichts anderes übrig bleibt, als die geschuldete Mehrwertsteuer als Verwertungskosten in der Verteilungsliste zu berücksichtigen, – dass das Kantonsgericht im aufsichtsrechtlichen Verfahren ohnehin nicht be- fugt gewesen wäre, die Begründetheit der Mehrwertsteuerverfügung zu über- prüfen (vgl. BGE 129 III 200 E. 2.2.2; BGer 5A_318/2011, E. 3.1), – dass der Vorwurf an das Konkursamt, es habe die Begründetheit der Mehr- wertsteuer-Verfügung nicht genügend abgeklärt, nicht gerechtfertigt ist, da es nach Erhalt der Mehrwertsteuer-Korrektur die Eidgenössische Steuerverwal- tung um Aufklärung ersucht hat, aus welchen Gründen eine Mehrwertsteuer in dieser Höhe geschuldet sei,

Seite 4 — 5 – dass die Steuerverwaltung die notwendigen Informationen dem Konkursamt zugestellt hat, – dass offen bleiben kann, ob das Konkursamt diese Verfügung überhaupt hätte anfechten können und sollen, – dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ebenfalls keine Anhalts- punkte für die Unrichtigkeit der Mehrwertsteuerverfügung anführen kann, – dass – nach Rechtskraft der erwähnten Verfügung – bei einem möglicherwei- se ungerechtfertigten Verlust der Beschwerdeführerin nur noch eine Schaden- ersatzklage gemäss Art. 5 SchKG verbleibt, – dass aus heutiger Sicht festzuhalten ist, dass das Betreibungsamt die im Zu- sammenhang mit der Versteigerung der Liegenschaft angefallenen Mehrwert- steuern gemäss Gesetz und gemäss den Steigerungsbedingungen als Ver- wertungskosten anerkannt hat, – dass die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren unent- geltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: